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::::''[[Der undurchschaubare Marritza]]'' würde heute eben nicht mehr funktionieren …--[[Spezial:Beiträge/91.221.58.29|91.221.58.29]] 15:04, 21. Aug. 2024 (CEST)
:::''"Diese Herangehensweise begründete das Gericht damit, dass die drei [[Vernichtungslager Treblinka]], [[Vernichtungslager Belzec|Belzec]] und [[Vernichtungslager Sobibor|Sobibór]] einzig und allein dem Zweck dienten, die [[Holocaust|jüdische Bevölkerung Europas massenhaft zu ermorden]]. „Damit war jede Tätigkeit des Angeklagten wie die aller übrigen Wachleute im Lager eine Förderung des Hauptzwecks des Vernichtungslagers“ ([[LG München II]], Urt. v. 12.5.2011, S. 362). Nach Auffassung des Gerichts hätten die Deutschen ohne die [[SS-Ausbildungs- und Arbeitslager Trawniki|Trawniki]]-Männer die „[[Aktion Reinhardt]]“ nicht durchführen können. Jeder Wachmann – und damit auch [[John Demjanjuk|Demjanjuk]] – habe gewusst, „dass er Teil eines eingespielten Apparates war, der nichts anderes bezweckte als die möglichst effiziente Ermordung einer großen Zahl von Menschen“ (LG München II, Urt. v. 12.5.2011, S. 247). Damit wertete die Kammer die bloße Stellung Demjanjuks als Wachmann an der Rampe als hinreichend im Sinne einer rechtlich erheblichen Förderung der Haupttat gemäß [[Beihilfe (Strafrecht)|§ 27 StGB]]."'' [https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/demjanjuk-john/] (Urteil im Volltext ab [https://junsv.nl/seiten?tx_junsv_pi2%5Baction%5D=listPagesByNumber&tx_junsv_pi2%5Bcontroller%5D=Book&tx_junsv_pi2%5Bpagenumber%5D=227&tx_junsv_pi2%5Bsection%5D=4965&tx_junsv_pi2%5Bvolume%5D=64&cHash=f59fe04bdf6135a1493ee6be75812eb6])
:::''"2016 bestätigte dann der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz im Fall eines vom [[Landgericht Lüneburg]] verurteilten [[Oskar Gröning|SS-Unterscharführers des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz]] die neue Rechtsauffassung."'' [https://www.nsdoku.de/lexikon/artikel/demjanjuk-prozess-141]
:::Ein Grund für die Änderung der Rechtsprechung dürfte auch gewesen sein, dass bereits bei Prozessen gegen Mitglieder der [[Rote Armee Fraktion]] spätestens in den 1980er Jahren auch dann von einem gemeinschaftlichen Mord ausgegangen wurde, wenn man an der Tatvorbereitung beteiligt und die Tat unterstützt, aber nicht persönlich anwesend war (Beispiel [[Knut Folkerts#Prozess wegen Mordes]]). Davon wieder ausgerechnet für Mittäter bzw. Gehilfen bei NS-Massenmorden abzurücken wäre wohl kaum möglich gewesen und hätte ein verheerendes Signal an die Öffentlichkeit gesendet. --[[Benutzer:Chianti|Chianti]] ([[Benutzer Diskussion:Chianti|Diskussion]]) 16:33, 21. Aug. 2024 (CEST)
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