„Baugenehmigung“ – Versionsunterschied
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In Baden-Württemberg stellt die Erteilung der Baugenehmigung noch keine Baufreigabe dar. Erst mit der anschließenden Erteilung des Baufreigabescheins („roter Punkt“), welcher erteilt wird, wenn bestimmte weitere Formalitäten erfüllt werden (z. B. Benennung des [[Bauleiter]]s), darf mit dem Bau tatsächlich begonnen werden.
Nach Fertigstellung des [[Bauwerk]]s (bei großen Bauvorhaben auch zwischendurch, wie z. B. die Rohbauabnahme) sehen die (Landes-)[[Bauordnungen (Deutschland)|Bauordnungen]] eine [[Bauabnahme]] bzw. Bauzustandsbesichtigung vor, deren Umfang der Bauaufsichtsbehörde überlassen ist. In vielen Bundesländern finden bei kleineren Bauvorhaben faktisch keine Abnahmen mehr statt. Dennoch bleibt der Bauherr verpflichtet, alle Vorschriften selbstständig einzuhalten. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert, zu deren Beseitigung der Bauherr innerhalb einer festgelegten Frist verpflichtet ist.
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Das Bauen ohne Baugenehmigung und andere Verstöße gegen das Bauordnungsrecht können nach den Landesbauordnungen als [[Ordnungswidrigkeit]] mit einem [[Bußgeld]] geahndet werden.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung, der Auffassung des Bauherren nach, zu Unrecht nicht erteilen, so kann der Betroffene vor dem [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]] auf die Erteilung der Baugenehmigung klagen. Zuvor muss er jedoch bei der Behörde gegen den [[Ablehnungsbescheid]] binnen eines Monats [[Widerspruch (Recht)|Widerspruch]] einlegen (in Bayern und NRW muss sofort Klage erhoben werden, da dort das Widerspruchsverfahren u. a. für das Baugenehmigungsverfahren abgeschafft wurde, Art. 15 Abs. 2 AGVwGO). Ergeht nach einiger Zeit der Widerspruchsbescheid, so kann der Betroffene innerhalb eines Monats [[Verpflichtungsklage]] vor dem Verwaltungsgericht erheben. Hat er Erfolg, so verurteilt das Verwaltungsgericht die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung.
Hat der Nachbar dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung mit einer [[Drittanfechtungsklage]] vorgehen.<ref>[[Udo Steiner]], [[Gerrit Manssen]]: [http://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/oeffentliches-recht/manssen/medien/pdfdateien/__ffentliches_baurecht_text_2012.pdf ''Öffentliches Baurecht nach bayerischer Rechtslage''] Regensburg 2012, Rdnr. 434 ff.</ref> Dazu reicht es aber nicht aus, dass die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt, die gerade darauf abzielen, den jeweiligen Nachbarn individuell zu schützen. Anerkannte drittschützende Vorschriften sind z. B. die landesbaurechtlichen Vorschriften über die Grenz- bzw. Gebäudeabstände, das planungsrechtliche [[Gebot der Rücksichtnahme|Rücksichtnahmegebot]] sowie in überplanten Bereichen die Wahrung der Gebietsart (ebenso im unbeplanten Innenbereich, dessen Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht, {{§|34|bbaug|juris}} Abs. 2 BauGB). Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab.<ref>[https://www.bverwg.de/090818U4C7.17.0 BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17] LS 1.</ref>
Kann sich der Nachbar auf eine solche [[drittschützende Norm]] berufen, so muss er zunächst Widerspruch bei der Baugenehmigungsbehörde einlegen (in Bayern muss er sogleich Klage zum Verwaltungsgericht erheben, Art. 15 Abs. 2 AGVwGO). Hat der Widerspruch keinen Erfolg, so kann der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht [[Anfechtungsklage]] gegen die erteilte Baugenehmigung erheben ([[Drittanfechtungsklage]]). Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben jedoch keine [[aufschiebende Wirkung]] ({{§|212a|bbaug|juris}} BauGB). Droht deshalb die Bauausführung, bevor über den Rechtsbehelf des Nachbarn entschieden ist, so kann der Nachbar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage beim Verwaltungsgericht beantragen ({{§|80a|vwgo|juris}} Abs. 3 i. V. m. {{§|80|vwgo|juris}} Abs. 5 VwGO).
Wie jedem Verwaltungsakt kommt auch der Baugenehmigung [[Verwaltungsakt (Deutschland)#Regelungsfunktion|Tatbestandswirkung]] zu. Ein rechtmäßig errichtetes Gebäude genießt daher [[Bestandsschutz#Öffentliches Baurecht|Bestandsschutz]], auch gegenüber nachträglichen Änderungen des maßgeblichen Baurechts.<ref>[[Udo Steiner]], [[Gerrit Manssen]]: [http://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/oeffentliches-recht/manssen/medien/pdfdateien/__ffentliches_baurecht_text_2012.pdf ''Öffentliches Baurecht nach bayerischer Rechtslage''] Regensburg 2012, Rdnr. 136 ff.</ref>
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Der Erlass einer [[Bauordnungsmaßnahme#Baubeseitigungsverfügung|Abrissverfügung]] steht im pflichtgemäßen [[Ermessen]] der [[Bauaufsichtsbehörde]]n, dessen Ausübung die Verwaltungsgerichte gem. {{§|114|vwgo|juris}} VwGO überprüfen.<ref>[https://openjur.de/u/877254.html OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2016 - Az. 7 A 19/14]</ref><ref>Uta Böker: [http://www.ksta.de/region/rhein-berg-oberberg/kuerten/bau-ministerium-nrw-schwarzbauten-koennen-legalisiert-werden-24154874 ''Bau-Ministerium NRW: Schwarzbauten können legalisiert werden''] [[Kölner Stadtanzeiger]], 1. Juni 2016.</ref>
Es gibt derzeit in der Bundesrepublik Deutschland verschiedenste Aktivitäten der Länder und Kommunen, die Baugenehmigungsverfahren auf elektronische Verfahren umzustellen. Dabei sollen alle erforderlichen Verfahrensschritte in Zukunft vom Antrag bis zum Bescheid vollelektronisch abgewickelt und archiviert werden.
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In [[Hamburg]] ist es seit dem 1. Juli 2014 möglich, Bauanträge elektronisch einzureichen. Hierfür wurde ein elektronischer [[Gateway (Informatik)|Gateway]] im Hamburg-Portal eingerichtet.<ref>[https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11369828/ ''HamburgGateway: Bauantrag (HamburgService-Dienst)''] Abgerufen am 19. Januar 2017.</ref> Die gesetzliche Grundlage ist in § 3 der Bauvorlagenverordnung geregelt. Ein unterschriebenes Exemplar des Bauantrages ist weiterhin in Papierform einzureichen.
Die Anzahl der erteilten Baugenehmigungen gehört zu den [[Indikator (Wirtschaft)|Konjunkturindikatoren]].
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