Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung.
In Deutschland werden die Steuern entweder von [[Bundesbehörde]]n, [[Landesbehörde]]n oder [[Kämmerei|Gemeindebehörden]] verwaltet, also festgesetzt und erhoben. Die Verwaltung der [[Bundessteuern]] ([[BranntweinsteuerAlkoholsteuer]], [[Kraftfahrzeugsteuer (Deutschland)|Kfz-Steuer]], [[Kaffeesteuer]], [[Energiesteuer]], [[Schaumweinsteuer]] und [[Tabaksteuer]]) sowie der Zölle obliegt den [[Hauptzollamt|Hauptzollämtern]]. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die [[Gemeinschaftsteuer (Deutschland)|Gemeinschaftsteuern]] (Einkommensteuer, [[Körperschaftsteuer]], [[Umsatzsteuer]]) werden im Bundesauftrag von den [[Finanzamt|Finanzämtern]] verwaltet und die Einnahmen aus diesen Steuern fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Demgegenüber stehen die Erträge der reinen [[Ländersteuer]]n ([[Erbschaftsteuer]], [[Grunderwerbsteuer (Deutschland)|Grunderwerbsteuer]] und [[Rennwett- und Lotteriegesetz|Rennwett- und Lotteriesteuer]]) ausschließlich den Ländern zu, die diese Steuern auch verwalten. Die Grundlagen für die Festsetzung der [[Gemeindesteuer (Deutschland)|Gemeindesteuern]] ([[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]] und [[Grundsteuer]]) werden durch die Finanzämter mit [[Steuermessbescheid]] gelegt, während die Kommunen unter Anwendung des [[Hebesatz (Steuerrecht)|Hebesatzes]] die Steuer festsetzen und für die eigene Verwendung beitreiben.
== Entstehungstatbestand ==
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=== Die Bemessungsgrundlage ===
Die [[Bemessungsgrundlage (Steuerrecht)|Steuerbemessungsgrundlage]] ist der in einer Zahl ausgedrückte maßgebliche Wert, der unter Verwendung des Steuersatzes zur Quantifizierung der Steuer dient. Zu unterscheiden sind dabei Bemessungsgrundlagen, die an den [[Wertsteuer|Wert eines Steuertatbestandes]] anknüpfen (für die [[Umsatzsteuer]]: [[Entgelt|Nettoentgelt]], für die Einkommensteuer: [[Zu versteuerndes Einkommen|das zu versteuernde Einkommen]]) und solche, die [[Mengensteuer|zahlentechnische Werte]] zugrunde legen (BranntweinsteuerAlkoholsteuer: [[Hektoliter]] Alkohol; Hundesteuer: Anzahl gehaltene Hunde). Die Bemessungsgrundlage der meisten Steuerarten ist das Ergebnis einer komplizierten Berechnung, in die eine Vielzahl unterschiedlichster Faktoren, u. a. die Komponenten zur Ermittlung der persönlichen Leistungsfähigkeit ([[Betriebsausgabe]]n, [[Werbungskosten]], [[Sonderausgabe (Steuerrecht)|Sonderausgaben]] und die persönlichen [[Steuerfreibetrag|Steuerfreibeträge]]), einfließt.