„Steuerstrafrecht (Deutschland)“ – Versionsunterschied
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== Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ==
Bei Verstoß bzw. Verdacht auf Verstoß gegen das Steuerstrafrecht wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Am Vermittlungsverfahren beteiligte Behörden sind:
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Demnach kann sowohl durch ''aktives Tun'' (370 Abs. 1 Nr. 1 AO) (Herausgabe falscher Information) als auch durch ''Unterlassen'' (370 Abs. 1 Nr. 2 AO) (Verschweigen von Informationen) eine Steuerhinterziehung vorliegen.
==== Beispiele für Steuerhinterziehung durch aktives Tun
Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten im amtlichen Vordruck der Steuererklärung aufgeführt, die nicht oder nicht in der Höhe existieren, so begeht der Steuerpflichtige durch aktives Tun Steuerhinterziehung. Ein weiteres Beispiel ist, wenn man beim der Grundstückskaufvertrag auf eine niedrigere Summe ausgeschrieben als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis. Dadurch erschleicht sich der Steuerpflichtige durch bewusste Fehlinformationen einen Steuervorteil bei der Grunderwerbssteuer. <ref name=":1" />
==== Beispiele für Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Wird eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begangen, dann kommt der Verantwortliche seiner Pflicht nicht nach, dem Finanzamt Meldung zu steuerlich relevanten Fakten zu machen. Beispielsweise gilt die Nichtabgabe der Steuererklärung oder die Nichtanzeige einer Korrektur, sobald ein Versäumnis bekannt wird, als Unterlassen.
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