„Kraftfahrzeugsteuer (Deutschland)“ – Versionsunterschied

[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Redaktionelle Kleinkorrekturen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 232:
 
== Beginn, Dauer und Ende der Kfz-Steuerpflicht ==
Der bloße Besitz eines Kfz begründet noch keine Kfz-Steuerpflicht. Diese entsteht erst mit der Teilnahme oder [[Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr|Zulassung zum Straßenverkehr]], das heißt mit der Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen und dender gesiegelten amtlichen Kennzeichen. In welchem Umfang das damit entstandene Benutzungsrecht gebraucht wird, hat auf die Steuer keine Auswirkung.
 
Die Steuerpflicht dauert bis zur Abmeldung fort, mindestens jedoch einen Monat. Mit dieser Mindeststeuer will der Gesetzgeber dem erhöhten Verwaltungsaufwand für kurzfristige An- und Abmeldungen begegnen. Bei einer Fahrzeugumschreibung binnen Monatsfrist auf einen neuen Fahrzeughalter kommt es dagegen nicht zu einer doppelten Besteuerung, sondern zu einer tagesgenauen Abrechnung.
 
Das Ende der Steuerpflicht setzt die ordnungsgemäße Ab- oder Ummeldung des Kfz voraus. Für die Abmeldung sind Zulassungsbescheinigung I und Kfz-Kennzeichen vorzulegen, für die Ummeldung die Veräußerungsanzeige.
 
Ist ein Fahrzeug unterschlagen oder gestohlen worden, ist dies der Zulassungsbehörde (eidesstattliche Versicherung) oder der Polizei anzuzeigen. Nach spätestens 18 Monaten erhält dann das Hauptzollamt von der Zulassungsbehörde eine Abmeldebescheinigung mit dem Abmeldedatum. Falls der Tag des tatsächlichen Verlustes vor dem Abmeldedatum liegt, das durch die Zulassungsbehörde mitgeteilt wurde, kann man beim Hauptzollamt einen Antrag auf Kfz-Steuerrückerstattung stellen, unter Vorlage einer Bescheinigung der Polizei.