„Brett des Karneades“ – Versionsunterschied

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== Rezeption und Bewertung durch Kant ==
 
Auch [[Immanuel Kant]] hat das Fallbeispiel von Karneades aufgegriffen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Tat nicht als ''unsträflich (inculpabile)'', sondern als ''unstrafbar (impunibile)'' zu beurteilen sei, da die Bedrohung mit einem Übel durch das Gesetz, nämlich der Tod durch den richterlichen Ausspruch, gar nicht größer sein könne als die Furcht vor dem bevorstehenden Übel, nämlich dem Ertrinken. Der Sinnspruch des [[Ausnahmezustand|Notrecht]]s laute: ''„Not hat kein Gebot ([[https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_lateinischer_Phrasen/N#Necessitas|necessitas non habet legem]])“'' – es könne aber trotzdem keine Not geben, die ein Unrecht gesetzmäßig machte. – Kant bezieht sich aber auch direkt auf das Brett des Karneades: „Wenn aber von einem, welcher einen anderen Schiffbrüchigen von seinem Brett stößt, um sein eigenes Leben zu erhalten, gesagt wird: er habe durch seine Not (die physische) ein Recht dazu bekommen, so ist das ganz falsch. Denn mein Leben zu erhalten, ist nur bedingte Pflicht (wenn es ohne Verbrechen geschehen kann); einem andern aber, der mich nicht beleidigt, ja gar nicht einmal in Gefahr, das meinige zu verlieren, bringt, es nicht zu nehmen, ist unbedingte Pflicht.“
 
== Erweiterungen und Abwandlungen des Fallbeispiels ==