„Brett des Karneades“ – Versionsunterschied
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== Rezeption und Bewertung durch Kant ==
Auch [[Immanuel Kant]] hat das Fallbeispiel von Karneades aufgegriffen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Tat nicht als ''unsträflich (inculpabile)'', sondern als ''unstrafbar (impunibile)'' zu beurteilen sei, da die Bedrohung mit einem Übel durch das Gesetz, nämlich der Tod durch den richterlichen Ausspruch, gar nicht größer sein könne als die Furcht vor dem bevorstehenden Übel, nämlich dem Ertrinken. Der Sinnspruch des [[Ausnahmezustand|Notrecht]]s laute: ''„Not hat kein Gebot ([[
== Erweiterungen und Abwandlungen des Fallbeispiels ==
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