[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Alternativbezeichnung ergänzt, eine Weiterleitung war bereits vorhanden (fälschlicherweise auf Baugenehmigung)
Änderung 246806987 von Hartkerius rückgängig gemacht; Amtliche Bezeichnung ist "Bauzeichnung" siehe BauVorlVO der Bundesländer z.B. HH §11, SH §8, Bay §8
Markierung: Rückgängigmachung
 
(18 dazwischenliegende Versionen von 11 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1:
{{Staatslastig|DE}}
Der '''Bauantrag''' (früher auch ''Baugesuch'') ist der [[Antrag]] des [[Bauherr]]n auf eine [[Baugenehmigung]] für ein [[Bauvorhaben]]. In Deutschland werden Einzelheiten durch die [[Bauordnungen (Deutschland)|Bauordnung]] und die Bauvorlagenverordnung<ref name="LGBl">auf{{Internetquelle ffh.de: [http|url=https://fhhgesetze.hamburg.delegal/stadtbayern/Aktuell/behoerden/stadtentwicklung-umwelt/bauen-wohnen/bauen-in-hamburg/zz-stammdaten/download/bauvorlagenverordnung-neu-pdf,propertybauvorlv |titel=source.pdfBauVorlV (Bauvorlagenverordnung) vom- 31.Landesrecht JanuarBayern 2006]{{!}} aufgesetze.legal Grund von §81, Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung.|abruf=2022-12-21}}</ref> des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Im Normalfall ist für das Erstellen eines Bauantrags ein [[Bauvorlageberechtigung|bauvorlageberechtigter]] [[Entwurfsverfasser]] erforderlich. Unter seiner Verantwortung werden die Bauvorlagepläne, Berechnungen usw. erstellt. Er unterzeichnet diese Unterlagen sowie die Bauantragsformulare, ebenso wie der Bauherr.
 
Zur Klärung von (wichtigen) Einzelfragen kann vor einem Bauantrag zunächst eine [[Bauvorbescheid|Bauvoranfrage]] gestellt werden.
Zeile 12:
 
== Allgemein notwendige Unterlagen eines Bauantrages ==
Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Näheres regeln meist entsprechende Rechtsverordnungen der Bundesländer (Bauvorlagenverordnungen).<ref name="LGBl"/> Es sind die wesentlichen Inhalte zeichnerisch darzustellen.
 
=== Bauantrag ===
Zeile 25:
 
=== Lageplan ===
Katasteramtlicher Lageplan, i.&nbsp;d.&nbsp;R. einauf AuszugBasis eines Auszuges aus der [[Liegenschaftskarte]] (Flurkarte), im Maßstab 1:1000
(1 cm entspricht 10 m) bzw. 1:500 (1 cm entspricht 5 m).
 
Dieser ist, je nach landesrechtlichen Vorschriften, beim zuständigen Katasteramt, bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder Sachverständigen für das Vermessungswesen erhältlich. Der Vermesser erhält in diesem Zusammenhang die Pläne vom Architekten und arbeitet diese in einen Lageplan ein. Sofern ihm Abweichungen vom Bebauungsplan auffallen, welche die Genehmigungsfähigkeit des Projektes in Frage stellen, weist er den Architekten üblicherweise darauf hin, so dass dieser die Planung vor der Baueingabe beim Amt nach Rücksprache mit dem Bauherren noch angleichen kann.
Es sind in der Regel ein beglaubigtes und zwei unbeglaubigte Exemplare vorzulegen.
 
=== Baubeschreibung ===
Hierzu gehören vor allem eine zeichnerische Darstellung, die Anzahl der Vollgeschosse, der Nachweis der Einhaltung von Grund- und Geschossflächenzahl, die Darstellung der Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken und die Darstellung der ggf. abzubrechenden Objekte. Zusätzlich ist die Betriebsbeschreibung bei gewerblichen Baumaßnahmen zu erstellen.
Baubeschreibung bzw. zusätzlich die Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Baumaßnahmen).
Durch die Baubeschreibung wird das Vorhaben in seinen technischen Einzelheiten durch die Angabe von verwendeten Baumaterialien und Ausstattungen erläutert.
 
=== Befreiungsantrag ===
Für den Fall, dass eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung vom [[Bebauungsplan (Deutschland)|Bebauungsplan]] in der Planung vorgesehen ist, sollte ein begründeter Befreiungsantrag gestellt werden. Eine [[Bauvoranfrage]] kann vorab Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit von einzelnen Abweichungen und Befreiungen verschaffen.
 
=== Berechnungen ===
Berechnungen und Ermittlung der bebauten Fläche, des umbauten Raumes, der [[Grundflächenzahl]] (GRZ),
der [[Geschossflächenzahl]] (GFZ), der Wohnfläche oder Nutzfläche, Angabe der Rohbau- und Gesamtkosten.
des umbauten Raumes,
der [[Grundflächenzahl]] (GRZ),
der [[Geschossflächenzahl]] (GFZ),
der Wohnfläche oder Nutzfläche,
Angabe der Rohbau- und Gesamtkosten.
 
In der Schweiz:
Berechnungen und Ermittlung der bebauten Fläche und des umbauten Raumes, der [[Grundfläche (Architektur)|Baufläche]] (BF), der Fensterfläche (FF), der [[Ausnützungsziffer]] (AZ), Nachweis energetischer Maßnahmen (Af/EBF), Angabe der Rohbau- und Gesamtkosten z.&nbsp;B. in Form einer kubischen Berechnung nach der Norm SIA116(alt) oder SIA416(neu).
der [[Grundfläche (Architektur)|Baufläche]] (BF),
der Fensterfläche (FF),
der [[Ausnützungsziffer]] (AZ),
Nachweis energetischer Maßnahmen (Af/EBF),
Angabe der Rohbau- und Gesamtkosten z.&nbsp;B. in Form einer kubischen Berechnung nach der Norm SIA116(alt) oder SIA416(neu).
 
=== Technische Nachweise ===
Zeile 57 ⟶ 50:
=== Betriebsbeschreibung ===
Bei gewerblichen Bauvorhaben sind Beschreibung und Darstellung der Tätigkeit des Betriebes,
der Betriebsablauf, die Anzahl der Beschäftigten usw. enthalten. Die meisten Bauvorlagenverordnungen (BauVorlVO) geben keine konkreten Hinweise zu den nötigen Inhalten einer Betriebsbeschreibung. Lediglich Schleswig-Holstein regelt den Inhalt einer Bau- und Betriebsbeschreibung in §&nbsp;9 seiner Bauvorlagenverordnung<ref name="BauVorlVO_SH§9">auf gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de: [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauVorlV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-BauVorlVSH2009pP9 Bauvorlagenverordnung vom 24. März 2009]</ref>. Viele Städte und Kommunen bieten Formularblätter zur Erstellung von Betriebsbeschreibungen für Gewerbliche Anlagen an.<ref>{{Toter Link|date=2018-03Internetquelle |url=httphttps://www.landkreis-neunkirchenschaumburg.de/fileadminmedia/user_uploadcustom/lknk/Untere-Bauaufsicht/Formulare/Betriebsbeschreibung3020_1042_1.pdfPDF?1550754246 |titel=Betriebsbeschreibung zum Bauantrag |abruf=2023-07-11}}</ref>
 
=== Entwässerungsplan (-gesuch) ===
Zeichnerische Darstellung der Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) und deren Berechnung. Der Entwässerungsplan kann oft auch nach Erteilen der [[Baugenehmigung]] eingereicht werden, sobald die Auflagen aus der Baugenehmigung bekannt sind.
 
Für Schmutzwasser wird in der Regel auf der Grundlage der Ablaufstellen im Gebäude (z.&nbsp;B. Duschwannen, Toiletten, Waschbecken etc.) und den einschlägigen Richtlinien (z.&nbsp;B. [[Abwasserleitung|DIN 1986-100]]) eine Berechnung der anfallenden Schmutzwassermenge durchgeführt und deren Ableitung in verschiedenen Planarten dargestellt.
Zeile 76 ⟶ 69:
 
Eventuell notwendige weitere Unterlagen können der Brandschutznachweis, detaillierte technische Angaben zu Heizungs- oder Lüftungsanlagen sowie die Prüfstatik sein oder auch Artenschutzgutachten.
 
=== Bauleitererklärung ===
Die Benennung eines Bauleiters ist spätestens für die [[Baufreigabe]] erforderlich und wird oft mit den Bauantragsunterlagen abgegeben.
 
=== Statistischer Erhebungsbogen ===
Zur Erhebung von Daten für die Statistik des Landes wird ein Erhebungsbogen mit dem Bauantrag eingereicht, der Auskunft über die Anzahl von Räumen und Wohnungen und weitere Daten gibt.
 
=== Kosten ===
Zeile 82 ⟶ 81:
* '''Antragskosten''': Diese können durch folgende Faustformel überschlägig berechnet werden: ''umbauter Raum in m³ x Bauwert in Euro/m³ x Gebührensatz der Bauaufsichtsbehörde.'' Denn die Kosten sind nicht festgeschrieben. Hinzu kommen meist noch Mindestgebühren für die Bearbeitung des Antrages, die von den Behörden erhoben werden, diese liegen zwischen 100-200 €.
* '''Gebühren für den Architekten oder andere bauvorlageberechtigte Personen''': Die Kosten für den Bauantrag belaufen sich in der Regel auf rund 0,5 % der Gesamtkosten für den geplanten Bau oder Umbau.
 
Artikel 13 Absatz 2 der EG-[[Dienstleistungsrichtlinie]] regelt EU-weit, dass die mit dem Antrag entstehenden Kosten vertretbar sind und zu den Kosten der Genehmigungsverfahren verhältnismäßig sein müssen. Sie dürfen die Kosten der Verfahren nicht übersteigen.
 
=== Fristen ===
Ein Bauantrag muss in den meisten Bundesländern innerhalb von 10 Werktagen nach Einreichen des Antrages auf Vollständigkeit geprüft werden. Liegt der Antrag vollständig vor, erhält der Antragsteller eine Vollständigkeitsbescheinigung. Die meisten Bundesländer sehen in der [[Landesbauordnung]] eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten im vollständig vorliegenden Bauantrag vor. Das EG-Recht gibt über die [[Dienstleistungsrichtlinie]] der europäischen Staatengemeinschaft (Artikel 9 bis 13) einen fiktiven Verwaltungsakt im Genehmigungsverfahren an: Gemäß Artikel 13 Absatz 4 gilt der Antrag als genehmigt, wenn der Antrag nicht binnen einer „vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet“ wird, die einmal verlängert werden kann. Jedoch kann eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch einen „zwingenden Grund des Allgemeininteresses“, einschließlich eines „berechtigten Interesses Dritter“, gerechtfertigt ist.
 
== Weblinks ==