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Aus den ursprünglich als [[Naturalie|Naturalabgaben]] in Form von Sach- oder Dienstleistungen ([[Frondienst]]en) erhobenen Steuern sind heute reine [[Geld]]­leistungen geworden.
 
Steuern (als Teil eines [[Steuersystem (Steuerrecht)|Steuersystems]]) sind in der Regel die Haupteinnahmequelle eines modernen [[Staat]]es und das wichtigste Instrument zur Finanzierung seines territorial abgegrenzten [[Staatswesen]]sStaatswesens und anderer ([[supranational]]er) Aufgaben. Durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe [[Steuergesetz]]­gebung sind Steuern und andere Abgaben ein fortdauernder politischer und gesellschaftlicher [[Streit]]­punkt.
 
Laut einer von den [[Vereinte Nationen|Vereinten Nationen]] veröffentlichten Studie gehört Deutschland zu den Ländern mit der höchsten Bereitschaft, durch Steuern [[Öffentliches Gut|öffentliche Güter]] zu finanzieren.<ref>{{Literatur |Titel=Uno-Untersuchung: Deutsche zahlen ganz gern Steuern |Sammelwerk=Spiegel Online |Datum=2019-01-03 |Online=https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/steuern-deutsche-zahlen-im-internationalen-vergleich-gerne-a-1246243.html |Abruf=2019-01-19}}</ref>
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Aus der Definition der Steuer als Abgabe, die dem Steuerpflichtigen „auferlegt“ wird, lassen sich zwei weitere Merkmale ableiten:
* Die steuerliche Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen ohne Rücksicht auf seinen möglicherweise entgegenstehenden Willen auferlegt. [[Spende]]n und [[Fiskus|fiskalische]] Betriebseinnahmen scheiden damit aus. Zudem ist eine [[Steuerverweigerung]] auch dann nicht zulässig, wenn ein Steuerzahler aus Gewissensgründen die Verwendung seiner Steuern für Kriegszwecke ablehnt.
* Da Steuern nicht immer freiwillig bezahlt werden, sind als [[Sanktion|Ungehorsamsfolgen]] vorgesehen: [[Säumniszuschlag]], [[Zwangsgeld]], [[Geldstrafe]], [[Freiheitsstrafe]]. Diese können von der [[Staatsgewalt]] zur [[Zwangsmittel|zwangsweisen]] Durchführung der Besteuerung auch kumulativ angewendet werden.
 
== Etymologie ==
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Ein Zusammenhang lässt sich mit dem germanischen Wort ''sceutan'' („schießen“) vermuten, welches seinerseits Grundlage des zum Ende des Hochmittelalters im Städterecht verwendeten [[Niederdeutsche Sprache|nieder-]] und [[Mitteldeutsche Sprachen und Dialekte|mitteldeutschen]] Begriffs des [[Schoss (Steuer)|Schosses]], eine Art Vermögensteuer, bildete.<ref>vgl. S. Hähnchen: ''Rechtsgeschichte'' 4. Auflage, Rz. 319 ff.</ref>
 
Einer anderen Theorie nach kann sich der Begriff aus dem [[Althochdeutsch]]en ''stiura''<ref>{{Literatur |Autor=Stefan Homburg |Titel=Allgemeine Steuerlehre |Auflage=7. |Verlag=Vahlen |Ort=München |Datum=2015 |ISBN=978-3-8006-4922-8 |Seiten=30}}</ref> ableiten, wobei dieser hier der Bedeutung Stütze und, im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe nahekommt.
 
== Historische Entwicklung ==
Zur geschichtlichen Entwicklung des Steuer-Wesens von der Antike bis zur Neuzeit informiertinformierte das [[Steuermuseum]] im deutschen [[Brühl (Rheinland)]], das heißt die "Finanzgeschichtliche„Finanzgeschichtliche Sammlung der Bundesfinanzakademie"Bundesfinanzakademie“.<ref>[httphttps://martin-ebner.net/topics/money/steuermuseum-bruehl/ Steuermuseum Brühl: Luftraumbenutzungsgebühr] Zeitungsartikel von Martin Ebner, Erstveröffentlichung: d’Lëtzebuerger Land, 16. Mai 2003</ref> Die bisher in Brühl ausgestellten Exponate wurden digital so dokumentiert, dass sie zu Unterrichtszwecken weiter genutzt werden können. Ein Teil davon ist als Museumsführer „5000 Jahre Steuern und Zölle“ online zugänglich.
 
=== Antike ===
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==== Rom ====
Die Finanzverwaltung der [[Römische Königszeit|römischen Königszeit]] (etwa 6. Jahrhundert v. Chr.) war ähnlich, denn die Staatsaufgaben wurden meist durch die [[Bürger]] selbst erledigt und nur in außergewöhnlichen Situationen (meist aus Anlass eines [[Krieg]]es) wurde eine Abgabe vom Vermögen ([[Tribut]]um) fällig. Für die [[Veranlagung (Steuerrecht)|Veranlagung]], den [[Zensus (Rom)|Census]], wurden zwei hohe [[Beamtentum|Beamte]] ([[Censur|censores]]) gewählt, die die Steuererklärungen (professiones)<ref>''Lateinisch-deutsches Schulwörterbuch,''. F.A. Heinichen, Leipzig (1897): ''professio'', ''professiones'' ‚offizielle Angabe des Vermögens‘ oder ‚offizielle Angabe der Einkünfte‘</ref> der Bürger überprüften und die Steuern eintrieben.
 
Während der Zeit der [[Römische Republik|römischen Republik]] expandierte das Reich ab dem 3. Jahrhundert v. Chr. enorm und immer mehr [[Provinz]]en und tributpflichtige Reiche trugen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs bei, so dass im Jahre 167 v. Chr. die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden.
 
In den Provinzen wurden die direkten Steuern ([[Grundsteuer|Grund-]] und [[Kopfsteuer]]) durch [[Prokurator]]en verwaltet, doch der Einfachheit halber war die Erhebung der indirekten Steuern (Zölle, Wege- und Nutzungsgelder) verpachtet und das System der [[Steuerpächter]] (''[[publicani]]'') führte zu Misswirtschaft und Ungerechtigkeiten. Erst [[Augustus|Kaiser Augustus]] legte die gesamte Steuererhebung wieder in die Hände von staatlichen Beamten ([[Quästur|Quästoren]]). Berühmt wurde dabei ein Fehlgriff: Der von Caesar in seine Heimat entlassene gallische Sklave Licinius wurde von Augustus als Verwalter in Lugdunum (heutiges [[Lyon]]) eingesetzt, wo Licinius dann das Jahr um zwei Monate erweiterte.<ref>[http://www.gottwein.de/latine/LLLlicin1.php ''Licinius''] auf: ''www.gottwein.de''</ref> Diese Konstruktion brachte ihm in Lugdunum zwei weitere Monatssteuern im Jahr ein, bis Augustus – nach Beschwerden aus Gallien – diese Art der Steuererhebung nach etwa zwei Jahren abstellte.<ref>[[Cassius Dio]]: ''Römische Geschichte.'' S. 52–21.</ref><ref>Vermutlich wurde dabei die Unterteilung des Jahres in 10 Monate auf 12 Monate umgestellt. (Ginzel, Friedrich Karl: ''Handbuch der mathematischen und technischen Chronologie; das Zeitrechnungswesen der Völker'', 1914)</ref>
 
{{Siehe auch|Dekaprotoi}}
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==== Pecunia non olet ====
Mit dem Niedergang des römischen Reiches wurden, bei steigenden Staatsausgaben, die Steuereinnahmen geringer und der Staatsschatz ([[aerarium]]), der bisher im [[Saturntempel]] verwahrt und vom [[Senat]] überwacht wurde, zugunsten des kaiserlichen Sondervermögens ([[Fiscus]]) aufgelöst. Genötigt, nicht nur die Kosten des römischen [[Haushaltsplan|Etats]] zu decken, sondern auch eine möglichst große Steigerung des Privatvermögens zu erwirtschaften, zeigen sich die ersten – geschichtlich verbürgten – Kuriositäten in der Steuergesetzgebung: „[[Pecunia non olet]]“ (Geld stinkt nicht) – dieser wohlbekannte Ausdruck wurde von [[Vespasian|Kaiser Vespasian]] verwendet, um eine Steuer (''vectigal urinae'') auf [[öffentliche Bedürfnisanstalt]]en, Urinale oder die Nutzung des Urins, zum Beispiel in der [[Gerben |Gerberei]], zu rechtfertigen.<ref>{{Literatur |Autor=Anna Pikulska-Radomska |Titel=On Some Fiscal Decisions of Caligula and Vespasian |Sammelwerk=Studia Ceranea |Band=2 |Datum=2012 |Seiten=53–60 |DOI=10.18778/2084-140X.02.05}}</ref>
 
Die Frage, die den Kaiser zu der bekannten Rechtfertigung veranlasst haben soll, lässt sich auch als Beschwerde über zunehmenden Uringeruch in Rom deuten. Unter der Annahme, dass die Steuer an der Zahl der Entleerungen bemessen wurde, könnte einer spekulativen Überlegung zufolge eine seltenere Entleerung der Urinkübel zu dem Gestank geführt haben – dies wäre ein frühes Beispiel von [[Steuerwiderstand |Steuerausweichung]].<ref>{{Literatur |Autor=Frank X. Ryan |Titel=Zum Einwand des Titus gegen die Harnsteuer des Vespasian |Sammelwerk=Phasis |DatumNummer=20014 |NummerDatum=42001 |Online=https://phasis.tsu.ge/index.php/PJ/article/view/2253}}</ref>
 
=== Mittelalter und Frühe Neuzeit ===
{{Belege fehlen}}
Als Einnahmequelle für Könige und Fürsten spielte die Steuer im [[Frühmittelalter]] nur eine untergeordnete Rolle. Zum einen war keiner der [[Fränkisches Reich|fränkischen Fürsten]] machtpolitisch in der Lage, eine allgemeine Besteuerung der Bevölkerung durchzusetzen. Auf der anderen Seite fehlten die notwendigen verwaltungstechnischen Mittel zur Anwendung einer Steuer, denn die Aufzeichnungen über Bürger und Besitzverhältnisse waren veraltet oder schlichtweg nicht vorhanden.
 
Die Ausgaben wurden vielmehr durch „privatwirtschaftliche“ Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten ([[Marktrecht|Markt-]] und [[Stadtrecht]]e), aus [[Monopol]]en (Woll- und Gewürzmonopol) und aus den [[Gutshof|Domänen]], d.&nbsp;h. hauptsächlich aus den land- und forstwirtschaftlichen [[Kammergut|Staatsbetrieben]] und den [[Regalie]]n, wie etwa dem Jagd-, Fischerei- und Salzrecht, bestritten.
 
Anders stellte sich die Situation jedoch für die [[Kirche (Organisation)|Kirche]] und ihre Institutionen und Personen dar: Bis in das 19. Jahrhundert wurde in der Form des Zehnten eine Kirchensteuer erhoben. Diese Abgabe konnte nicht nur aus den [[Christliches Brauchtum|christlichen Traditionen]] hergeleitet werden, sondern von den kirchlichen Institutionen vor Ort relativ einfach überwacht und beigetrieben werden.
 
[[Datei:Reymerswaele Two tax collectors 02.jpg|mini|''Zwei Steuereintreiber'', ein Werk von [[Marinus van Reymerswaele]], 1540er-Jahre, [[Nationalmuseum Warschau|Nationalmuseum]] in [[Warschau]]]]
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Im Laufe der Zeit benötigten auch die weltlichen Herrscher höhere Einnahmen, beispielsweise zur Finanzierung eines Krieges oder des Aufbaus eines staatlichen Gemeinwesens.
 
In der Theorie wurde im Mittelalter das Recht des Herrschers, Steuern zu erheben, von [[Thomas von Aquin]] (1225–1274) legitimiert. Die prinzipielle Finanzierung der öffentlichen Aufgaben soll durch die Güter und die Einnahmen des Herrschers erfolgen. Eine Erweiterung der Aufgaben und damit von zusätzlichen Abgaben der Untertanen ist nach seiner Ansicht nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Schutz der Steuerzahlenden vor einer Bedrohung von außen dient.<ref>Volker Pribnow: ''Die Rechtfertigung obrigkeitlicher Steuersteuer- und kirchlicher Zehnterhebung bei Huldrich Zwingli.'' (=&nbsp;''Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte.'' Band 34). (Zugl.: Zürich, [[Universität Zürich|Univ.]], Diss., s.&nbsp;a.) Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1996, ISBN 3-7255-3501-9, S.&nbsp;31–32.</ref>
 
Im [[Hochmittelalter]] war die von Landesfürsten erhobene Steuer vorrangig eine [[Besitzsteuer]], die Grund und Boden, aber auch andere Vermögensgegenstände (Vieh, Vorräte etc.) einbezog. Ältester schriftlicher Beleg ist das [[Domesday Book|Domesday-Buch]], das im 11. Jahrhundert die Besitzverhältnisse in England zur Besteuerung durch den König erfasste. Damit der weit überwiegende Teil der Bevölkerung, der aus besitzlosen oder armen Leibeigenen und Pächtern bestand, ebenfalls steuerlich erfasst werden konnte, wurde die Kopfsteuer angewendet, die ohne Rücksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhältnisse, allen Betroffenen den gleichen Betrag abforderte. Die Besteuerung des Einkommens durch die zentralen staatlichen Stellen gestaltete sich als schwierig, denn eine Überwachung der Steuererhebung war wegen der verwaltungstechnischen Mängel im Mittelalter unmöglich. Deshalb wurden oftmals Repartitionssteuern erhoben, bei denen eine [[Region]] oder [[Gemeinde]] einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.
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Während der gesamten Historie zeigen sich zwei Probleme, die auch in heutiger Zeit nicht gelöst sind: Zum einen führt die [[Steuergesetzgebungshoheit]] oftmals zu einer [[Doppelbesteuerungsabkommen|Doppelbesteuerung]], und zum anderen ergibt sich immer die Schwierigkeit der Abgrenzung der Steuererhebung von den übrigen Beitreibungen seitens der Herrschenden. So fordern nicht selten vier Institutionen eine Steuer von der Bevölkerung: die Krone (Kaiser oder König), der Landesfürst, die Gemeinde oder Stadt und nicht zuletzt die Kirche. Demzufolge werden die Steuern unterschieden in Reichssteuern (z.&nbsp;B. [[gemeiner Pfennig]]), in Steuern der Landesherren, in kommunale Steuern und in den kirchlichen Zehnt. Daneben werden immer auch Beiträge ganz allgemein für eine staatliche Leistung fällig (Nutzgelder), Abgaben wie die [[Feudalabgabe]] oder der [[Todfall]] erhoben und Dienstleistungen erbracht ([[Frondienst]]e, [[Hand- und Spanndienste]]), die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.
 
Befreiung von Staatssteuern und Frondiensten auf Zeit wurde beispielsweise Bauherren beim Neubau von Häusern aus Steinen – statt des damals üblichen Fachwerks – gemäß Anordnungen zur Brandverhütung des 18. Jahrhunderts im [[Kurtrier|Kurfürstentum Trier]] und weiterer [[Kurfürst]]entümer des [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches]] gewährt. Dort hieß es nach dem damaligen Sprachgebrauch im § 3, dass „die Personal-Freyheit auf drey Jahre hiermit gnädigst verstattet seyn“.<ref>{{Literatur |Autor=[[Franz-Josef Sehr]] |Hrsg=Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg |Titel=Brandschutz im Heimatgebiet vor 300 Jahren |Sammelwerk=Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 2022 |Hrsg=Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg |Ort=Limburg |Datum=2021 |ISBN=978-3-927006-59-91 |Seiten=223–228}}</ref>
 
=== Frühere Steuerarten ===
[[Datei:Stolpen-Tax.officer.desk.JPG|mini|Arbeitsplatz eines [[Steuereintreiber]]s im [[Burg Stolpen|Museum der Burg Stolpen]]]]
 
Die Bezeichnungen für die Steuern im [[Mittelalter]] und der [[Frühe Neuzeit|Frühen Neuzeit]] unterscheiden sich zum einen regional: [[Bede]], [[Schatzung]], [[Schoss (Steuer)|Schoss]], [[Kontribution|Contribution]]. Zum anderen kann anhand der Bezeichnung auch oft der Anlass der Steuer abgeleitet werden: Der [[Reichstürkenhilfe|Türkenpfennig]] wurde als [[Schiltgeld|Wehrgeld]] während der [[Türkenkrieg]]e und der [[Römermonat]] zur Finanzierung der Romfahrten des Kaisers erhoben. Neben diesen, aus historischen Gründen relevanten Steuern, sind die [[Papiersteuer]] (in [[England]] von 1697 bis 1861), die [[Fenstersteuer]] (ebenfalls in England von 1695 bis 1851), die [[Spatzensteuer]] (18. Jahrhundert in Deutschland) und die [[Fahrradsteuer]] (bis zur Erfindung des Automobils) der Kuriosität wegen erwähnenswert.
 
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Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht, sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu einem Vollzugsdefizit kommen.
 
Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation einer Vorschrift durch die [[Finanzbehörde|Behörden]] oder [[Finanzgericht|Gerichte]] zur Rechtswidrigkeit und damit zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung [[Richtlinie]]n aufzustellen, an deren Anwendung die Finanzbehörden[[Finanzbehörde]]n gebunden sind.
 
==== Das Rückwirkungsverbot ====
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=== Unmerklichkeit der Steuer ===
{{Hauptartikel |Steuermerklichkeit}}
 
Zur Vereinfachung der Steuerzahlung soll der Bürger möglichst weder die Steuerbelastung an sich, noch die Steuererhebung bemerken. Als „unmerklich“ gelten daher vor allem die indirekten Steuern, die im Endpreis enthalten sind und damit vom [[Steuerschuldner]] auf den [[Steuerträger]] übergewälzt werden. Für den belasteten Steuerbürger ist dies eine „bequeme“ Steuer, da keine Probleme mit der Erhebung und Verwaltung auftreten und durch einen qualifizierten Konsumverzicht die Steuer teilweise vermieden werden kann.
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=== Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung ===
[[Datei:Wechselsteuermarken 1988.jpg|mini|hochkant|[[Wechsel (Urkunde)|Wechselsteuer]] als Verkehrssteuer, bis 1991]]
 
Die volkswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen lassen sich in die dynamischen Größen [[Einkommen]] (Vermögenszuwachs) und [[Konsum]] (Güterverbrauch) sowie die statische Bestandsgröße [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]] (Kapital) einteilen. Dementsprechend erfolgt auch die Einteilung der Steuern in
 
* [[Verkehrsteuer]]n, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden (in Deutschland z.&nbsp;B. [[Umsatzsteuer]], [[Grunderwerbsteuer (Deutschland)|Grunderwerbsteuer]], [[Versicherungsteuer (Deutschland)|Versicherungsteuer]] u.&nbsp;a.)
* [[Verbrauchsteuer]]n, die auf den Verbrauch von Gütern erhoben werden (z.&nbsp;B. [[BranntweinsteuerAlkoholsteuer]], [[Stromsteuer]], [[Tabaksteuer]])
* [[Besitzsteuer]]n, die sich unterteilen in
** [[Ertragsteuer]]n, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden (z.&nbsp;B. [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]], [[Körperschaftsteuer]], [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]])
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* [[Produktionsabgabe]]n und [[Agrarabgabe]]n auf im Inland hergestellte Waren; diese Abgaben werden von der [[Bundeszollverwaltung]] erhoben.
 
In jeder Volkswirtschaft sind die wichtigsten Steuerarten die Einkommensteuer, [[Umsatzsteuer]] und [[Einfuhrumsatzsteuer]] und [[Zoll (Abgabe)|Zölle]].
 
:{| class="wikitable"
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|-
| [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]], [[Land (Deutschland)|Länder]] und [[Gemeinde]]n
| [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]]<br />[[Lohnsteuer]]<br />[[Aufsichtsratsteuer]]<br />[[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]]
| [[Umsatzsteuer]]
| –
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| [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]]
| [[Solidaritätszuschlag]]
| –
| [[Kraftfahrzeugsteuer]]<br />[[Luftverkehrabgabe|Luftverkehrsteuer]]<br />[[Versicherungsteuer (Deutschland)|Versicherungsteuer]]
| [[Versicherungsteuer (Deutschland)|Versicherungsteuer]]<br />[[Kraftfahrzeugsteuer]]<br />[[Luftverkehrabgabe|Luftverkehrsteuer]]
| [[BranntweinsteuerAlkoholsteuer]]<br />[[KaffeesteuerAlkopopsteuer]]<br />[[Energiesteuer]]<br />[[Kaffeesteuer]]<br />[[Schaumweinsteuer]]<br />[[Stromsteuer]]<br />[[Tabaksteuer]]<br /> [[Zwischenerzeugnissteuer]]
|-
| [[Land (Deutschland)|Länder]] und [[Gemeinde]]n
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| [[Land (Deutschland)|Länder]]
| [[Erbschaftsteuer]]<br />[[Schenkungsteuer]]<br />[[Vermögensteuer]]
| [[Rennwett- und Lotteriesteuer]]<br />[[RennwettsteuerFeuerschutzsteuer]]<br />[[FeuerschutzsteuerSpielbankabgabe]]
| [[Biersteuer]]
|-
| [[Gemeinde]]n
| [[Grundsteuer]]<br />[[Hundesteuer]]
| –
| [[Vergnügungsteuer (Deutschland)|Vergnügungsteuer]]
| –
| [[Getränkesteuer]]
|}
 
Daneben existieren in Deutschland teilweise noch örtliche Steuern auf Ebene der Gemeinden, z.&nbsp;B. [[Fischereisteuer]], [[Getränkesteuer]], [[Hundesteuer]], [[Jagdsteuer]], [[Schankerlaubnissteuer]], [[Vergnügungsteuer (Deutschland)|Vergnügungsteuer]] und [[Zweitwohnungsteuer]].<ref>{{Internetquelle |url=https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/steuern-von-a-z-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4 |titel=Steuern A–Z |titelerg=Ausgabe 2023 |werk=bundesfinanzministerium.de |hrsg=Bundesministerium der Finanzen |format=PDF; 956 kB |abruf=2024-01-04}}</ref>
 
=== Steuergruppen nach Steuerart ===
Die Steuern werden aus verwaltungstechnischen, statistischen und ökonomischen Gründen in die folgenden Steuergruppen eingeteilt: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung wird unterschieden zwischen [[Direkte und indirekte Steuer|direkten und indirekten Steuern]]. Während bei direkten Steuern [[Steuerschuldner]] und [[Steuerträger]] identisch sind, wird die wirtschaftliche Steuerlast bei indirekten Steuern vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt. Hinsichtlich des Besteuerungsobjektes wird differenziert zwischen [[Personensteuer]]n und [[Realsteuer]]n. Erstere sind als Subjektsteuern an die persönlichen Verhältnisse des Steuerbürgers geknüpft und Letztere sind als [[Substanzsteuer]]n unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerbürgers. Bei der Erhebungsform wird unterschieden zwischen [[Quellensteuer]]n und [[Veranlagung (Steuerrecht)|Veranlagungsteuern]]. Quellensteuern werden direkt an der Quelle der Einkünfte abgeschöpft und Veranlagungsteuern werden, meist nach vorhergegangener [[Steuererklärung]], für eine bestimmte Periode mit [[Steuerbescheid]] festgesetzt. Schließlich gibt es noch die Gruppen der [[Pauschalsteuer]]n und Individualsteuern.
Die Steuern werden aus verwaltungstechnischen, statistischen und ökonomischen Gründen in die folgenden Steuergruppen eingeteilt:
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung wird unterschieden zwischen [[Direkte und indirekte Steuer|direkten und indirekten Steuern]]. Während bei direkten Steuern [[Steuerschuldner]] und [[Steuerträger]] identisch sind, wird die wirtschaftliche Steuerlast bei indirekten Steuern vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt. Hinsichtlich des Besteuerungsobjektes wird differenziert zwischen [[Personensteuer]]n und [[Realsteuer]]n. Erstere sind als Subjektsteuern an die persönlichen Verhältnisse des Steuerbürgers geknüpft und Letztere sind als [[Substanzsteuer]]n unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerbürgers. Bei der Erhebungsform wird unterschieden zwischen [[Quellensteuer]]n und [[Veranlagung (Steuerrecht)|Veranlagungsteuern]]. Quellensteuern werden direkt an der Quelle der Einkünfte abgeschöpft und Veranlagungsteuern werden, meist nach vorhergegangener [[Steuererklärung]], für eine bestimmte Periode mit [[Steuerbescheid]] festgesetzt. Schließlich gibt es noch die Gruppen der [[Pauschalsteuer]]n und Individualsteuern.
 
=== Steuergruppen nach Steuergegenstand ===
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* [[Umweltsteuer]]n sind Steuern auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und schädliche Stoffausbringung ([[Stromsteuer]], [[Energiesteuer]])
* [[Aufwandsteuer]]n sind Steuern, die an den Aufwand für ein bestimmtes Wirtschaftsgut oder ein bestimmtes Verhalten anknüpfen ([[Jagdsteuer (Deutschland)|Jagdsteuer]], [[Hundesteuer]], [[Zweitwohnungsteuer]])
* [[Verbrauchsteuer]]n werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung erhoben (Getränkesteuern, [[Tabaksteuer]], [[Stromsteuer]])
 
=== Steuergruppen nach Verwaltungs- und Ertragshoheit ===
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung.
 
In Deutschland werden die Steuern entweder von [[Bundesbehörde]]n, [[Landesbehörde]]n oder [[Kämmerei|Gemeindebehörden]] verwaltet, also festgesetzt und erhoben. Die Verwaltung der [[Bundessteuern]] ([[BranntweinsteuerAlkoholsteuer]], [[Kraftfahrzeugsteuer (Deutschland)|Kfz-Steuer]], [[Kaffeesteuer]], [[Energiesteuer]], [[Schaumweinsteuer]] und [[Tabaksteuer]]) sowie der Zölle obliegt den [[Hauptzollamt|Hauptzollämtern]]. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die [[Gemeinschaftsteuer (Deutschland)|Gemeinschaftsteuern]] (Einkommensteuer, [[Körperschaftsteuer]], [[Umsatzsteuer]]) werden im Bundesauftrag von den [[Finanzamt|Finanzämtern]] verwaltet und die Einnahmen aus diesen Steuern fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Demgegenüber stehen die Erträge der reinen [[Ländersteuer]]n ([[Erbschaftsteuer]], [[Grunderwerbsteuer (Deutschland)|Grunderwerbsteuer]] und [[Rennwett- und Lotteriegesetz|Rennwett- und Lotteriesteuer]]) ausschließlich den Ländern zu, die diese Steuern auch verwalten. Die Grundlagen für die Festsetzung der [[Gemeindesteuer (Deutschland)|Gemeindesteuern]] ([[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]] und [[Grundsteuer]]) werden durch die Finanzämter mit [[Steuermessbescheid]] gelegt, während die Kommunen unter Anwendung des [[Hebesatz (Steuerrecht)|Hebesatzes]] die Steuer festsetzen und für die eigene Verwendung beitreiben.
 
== Entstehungstatbestand ==
{{Staatslastig|DE}}
Eine Steuer entsteht in allen Fällen, in denen der Steuertatbestand verwirklicht wird. Dieser Entstehungstatbestand wird dem Steuersubjekt zugerechnet und setzt sich zusammen aus zahllosen begründenden, erhöhenden und mindernden Faktoren. Alle Steuergesetze bieten –&nbsp;nach einer allumfassenden Tatbestandsbeschreibung (Beispiel: „''Natürliche„Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.''“ – {{§|1|estg|juris}} Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]])&nbsp;– eine Vielzahl von Ausnahmebestimmungen, Freibeträgen und Freigrenzen, bevor schließlich auf die Bemessungsgrundlage der Steuersatz angewendet wird.
 
=== Das Steuersubjekt ===
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=== Die Bemessungsgrundlage ===
Die [[Bemessungsgrundlage (Steuerrecht)|Steuerbemessungsgrundlage]] ist der in einer Zahl ausgedrückte maßgebliche Wert, der unter Verwendung des Steuersatzes zur Quantifizierung der Steuer dient. Zu unterscheiden sind dabei Bemessungsgrundlagen, die an den [[Wertsteuer|Wert eines Steuertatbestandes]] anknüpfen (für die [[Umsatzsteuer]]: [[Entgelt|Nettoentgelt]], für die Einkommensteuer: [[Zu versteuerndes Einkommen|das zu versteuernde Einkommen]]) und solche, die [[Mengensteuer|zahlentechnische Werte]] zugrunde legen (BranntweinsteuerAlkoholsteuer: [[Hektoliter|Hektoliter]] Alkohol]]; Hundesteuer: Anzahl gehaltene Hunde). Die Bemessungsgrundlage der meisten Steuerarten ist das Ergebnis einer komplizierten Berechnung, in die eine Vielzahl unterschiedlichster Faktoren, u.&nbsp;a. die Komponenten zur Ermittlung der persönlichen Leistungsfähigkeit ([[Betriebsausgabe]]n, [[Werbungskosten]], [[Sonderausgabe (Steuerrecht)|Sonderausgaben]] und die persönlichen [[Steuerfreibetrag|Steuerfreibeträge]]), einfließt.
 
=== Der Steuersatz ===
Der Steuersatz ist die Rechengröße, welche –&nbsp;auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet&nbsp;– die Höhe der festzusetzenden Steuer ergibt. Während bei Steuern mit zahlentechnischen Grundlagen der Steuersatz als fester Betrag definiert ist, gilt bei den meisten Steuerarten ein Prozentwert. Dieser Wert wird auch [[Steuertarif]] genannt und kann [[Proportionaler Tarif|proportional]] (z.&nbsp;B. [[Umsatzsteuer]], [[Flat Tax|Einheitssteuer]]), [[Steuerprogression|progressiv]] (z.&nbsp;B. deutsche Einkommensteuer), [[Regressiver Tarif|regressiv]] oder in einem [[Stufentarif]] (z.&nbsp;B. Erbschaftsteuer) ausgestaltet sein. Vom Steuersatz zu unterscheiden ist der [[Hebesatz (Steuerrecht)|Hebesatz]], den die Gemeinden vor allem bei der [[Gewerbesteuer]] und bei der [[Grundsteuer]] festlegen.
 
=== Steuerprivilegien ===
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{{Staatslastig|DE}}
[[Datei:Steuerregistriermaschine.jpg|mini|Bis 1972 in Hamburg genutzte Steuerregistriermaschine]]
 
Sofern die Steuer rechtlich entstanden ist, werden die weiteren verwaltungstechnischen Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung im vierten bis sechsten Teil der [[Abgabenordnung]] geregelt. Diese behördliche Aufgaben, die (von Ausnahmen abgesehen) von Finanzämtern vorgenommen werden, lassen sich in die drei Phasen unterteilen:
# Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen,
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=== Erhebungsverfahren ===
Im Erhebungsverfahren werden die festgesetzten Ansprüche verwirklicht. In der Regel geschieht dies durch Zahlung (z.&nbsp;B. [[Steuer-Vorauszahlung]] oder [[Lohnsteuer]]abzug), durch [[Aufrechnung]] mit Erstattungsansprüchen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch Vorschriften zum Erlass, zur Verjährung sowie zur Verzinsung und zum Säumniszuschlag zu beachten.
 
=== Vollstreckung ===
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=== Steuern mit Fiskalzweck ===
[[Datei:Notopfer Berlin (cropped).jpg|mini|[[Stempelsteuer|Steuermarke]] für das [[Notopfer Berlin]]]]
 
Erster und hauptsächlicher Zweck der Steuererhebung ist (fast) immer die Erzeugung von Einnahmen, die zur Deckung des [[Staatshaushalt]]s herangezogen werden. In der ursprünglichen Ausgestaltung der Steuer war die Vermehrung von Staatseinkünften auch der einzige Grund, in einem modernen Staat kann dieser Zweck jedoch verdrängt werden und so zum Nebeneffekt werden. Mit den Steuern werden die vergemeinschafteten [[Staatsziel|Aufgaben]] erfüllt und u.&nbsp;a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht und [[Staatsausgaben|staatliche Ausgaben]] finanziert. Gemäß dem [[Steuerstaatsprinzip]] stehen die über Steuern generierten Einnahmen beispielsweise zur Finanzierung folgender Kosten zur Verfügung:
:* Entlohnung aller im [[Öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienst]] beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten
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=== Steuern mit Lenkungszweck ===
{{Hauptartikel|Lenkungsabgabe}}
[[Lenkungsabgabe|Lenkungssteuern]] sollen gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen. So wird mit einer hohen [[Tabaksteuer]] versucht, das Rauchen einzudämmen, die [[Alkopopsteuergesetz (Deutschland)|Alkopop-Steuer]] soll den Preis von [[Alkopops]] so erhöhen, dass ein Missbrauch durch Jugendliche verhindert wird und die [[Ökosteuer (Deutschland)|Ökosteuer]] soll auch dazu animieren, den Energieverbrauch und damit den Schadstoffausstoß zu verringern. Andererseits kann mit [[Steuervergünstigung]]en auch ein bestimmtes – gesellschaftspolitisch gewolltes – Verhalten gefördert werden. Der Lenkungszweck steht in Konflikt zum Fiskalzweck. So würde bei vollständigem Eintreten der gewünschten Verhaltensweisen keine Steuereinnahmen mehr generiert werden können. Daher zielt eine Lenkungssteuer nicht auf die maximale, sondern auf die optimale Zweckerfüllung ab. Z.&nbsp;B. ist der Sinn einer Ökosteuer nicht die Umweltverschmutzung auf Null zu reduzieren, sondern den als für optimal gehaltenen Grad zu erreichen.<ref>{{Literatur |Autor=Stefan Homburg |Titel=Allgemeine Steuerlehre |Auflage=7 |Verlag=Vahlen |Ort=München |Datum=2015 |ISBN=978-3-8006-4922-8 |Seiten=5}}</ref>
 
[[Lenkungsabgabe|Lenkungssteuern]] sollen gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen. So wird mit einer hohen [[Tabaksteuer]] versucht, das Rauchen einzudämmen, die [[Alkopopsteuergesetz (Deutschland)|Alkopop-Steuer]] soll den Preis von [[Alkopops]] so erhöhen, dass ein Missbrauch durch Jugendliche verhindert wird und die [[Ökosteuer (Deutschland)|Ökosteuer]] soll auch dazu animieren, den Energieverbrauch und damit den Schadstoffausstoß zu verringern. Andererseits kann mit [[Steuervergünstigung]]en auch ein bestimmtes – gesellschaftspolitisch gewolltes – Verhalten gefördert werden. Der Lenkungszweck steht in Konflikt zum Fiskalzweck. So würde bei vollständigem Eintreten der gewünschten Verhaltensweisen keine Steuereinnahmen mehr generiert werden können. Daher zielt eine Lenkungssteuer nicht auf die maximale, sondern auf die optimale Zweckerfüllung ab. Z.&nbsp;B. ist der Sinn einer Ökosteuer nicht die Umweltverschmutzung auf Null zu reduzieren, sondern den als für optimal gehaltenen Grad zu erreichen.<ref>{{Literatur |Autor=Stefan Homburg |Titel=Allgemeine Steuerlehre |Auflage=7. |Verlag=Vahlen |Ort=München |Datum=2015 |ISBN=978-3-8006-4922-8 |Seiten=5}}</ref>
 
=== Steuern mit Umverteilungszweck ===
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== Kritik ==
[[Datei:Shop window in Bad Schandau with reflection - The tax is the citizen's golden decoration and eternal burden.jpg|mini|[[Symbolfoto|Symbolbild]] - [[Bürger]][[meinung]] zu Steuern in einem [[Schaufenster]] in [[Bad Schandau]]]]
Durch die negativen finanziellen Auswirkungen auf den Bürger und die eingeschränkten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Vermögensverlust sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Diese Kritik richtet sich im Wesentlichen auf die Punkte [[Gerechtigkeit]] und [[Angemessenheit]], die Wirksamkeit (bei Steuern mit Lenkungsfunktion – z.&nbsp;B. der Ökosteuer), die Durchsetzbarkeit und die allgemeinen ökonomischen Folgen. Verschiedene politische Richtungen führen gegen bestimmte Steuern – und manche Gruppierungen sogar gegen die Steuer an sich – Argumente an, die teilweise wissenschaftlich umstritten sind. Aber auch prinzipiellere Kritiken finden sich, die nicht zwingend Staatseinnahmen an sich in Frage stellen, deren Verteilung oder Höhe, als vielmehr die Steuerdominanz innerhalb der Abgabenstruktur, also den Umstand, dass andere Typen öffentlicher Einnahmen (z.&nbsp;B. Gebühren, Spenden, Beiträge) und bürgerschaftlicher Dienste am Gemeinwesen eine fiskalisch untergeordnete Rolle spielen oder in der öffentlichen Diskussion über Staatsfinanzierung trotz teils immenser Bedeutung wenig Berücksichtigung erfahren. Was Theoretiker des [[Steuerstaatsprinzip]]s als dessen ökonomische Vorteile verstehen (z.&nbsp;B. die Gegenleistungsfreiheit, den Zwangscharakter und die normative Wertfreiheit), lässt sich beispielsweise aus Sicht demokratischer Fiskaltheorien, kapitalismuskritischer Ansätze oder bürgerschaftlicher Gemeinwohlbelange als politische Nachteile argumentieren,<ref>Siehe z.&nbsp;B. {{Literatur |Autor=Peter Sloterdijk |Titel=Die nehmende Hand und die gebende Seite |Verlag=Suhrkamp |Ort=Frankfurt am Main |Datum=2010}} Ferner Ute Sacksofsky, Joachim Wieland (Hrsg.): V''omVom Steuerstaat zum Gebührenstaat.'' Nomos, Baden-Baden 2000; Ulrich K. Preuß: ''Rechtsstaat – Steuerstaat – Sozialstaat. Eine Problemskizze.'' In: Dieter Deiseroth u.&nbsp;a. (Hrsg.): ''Ordnungsmacht? Über das Verhältnis von Legalität, Konsens und Herrschaft.'' Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1981, S. 46–68; Sebastian Huhnholz,: ''Die Steuer des Steuerstaates.'' In Verena Frick, [[Oliver Lembcke]], [[Roland Lhotta]] (Hrsg.): ''Politik und Recht'',. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2017, S. 453–472.</ref> wobei zu berücksichtigen ist, dass der im öffentlichen Sprachgebrauch oftmals verallgemeinerte Begriff "Steuer"„Steuer“ (im Sinne von Abgaben aller Art) zu Missverständnissen einlädt und öffentliche Debatten um mögliche Reformen der Öffentlichen Finanzen immer wieder durch eine Vielzahl unfiskalischer Motive und Argumente verzerrt.<ref>Siehe z.&nbsp;B. {{Literatur |Hrsg=[[Jan Rehmann]], [[Thomas Wagner (Soziologe)|Thomas Wagner]] |Titel=„Angriff der Leistungsträger?“ Das Buch zur Sloterdijk-Debatte |Verlag=Argument-Verlag |Ort=Hamburg |Datum=2010}}</ref> Die oft heftige Kritik führt zu einer fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz der Besteuerung und kann als Folge eine [[Steuerverweigerung]]shaltung auslösen. Mögliche Wege zur Umgehung der Steuer sind die [[Steuerflucht]], bei der Einkünfte in ein [[Niedrigsteuerland]] ([[Steueroase]]) verlagert werden oder als [[Steuerstraftat|Straftat]] die [[Steuerhinterziehung (Deutschland)|Steuerhinterziehung]].
 
=== Allgemeine Kritikpunkte ===
Weil die Steuern eine staatlich erzwungene Abgabe darstellen, ist ein direkter Widerstand gegen die Zahlung nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Auch die Verwendung der Mittel nach ihrer Hingabe kann durch den [[Steuerzahler]] nur indirekt (bei politischen Wahlen) beeinflusst werden. Die Nutzung der Steuermittel ist auch für Zwecke möglich, mit denen nicht jeder einzelne [[Steuerzahler]] einverstanden ist. Ausnahmen dazu siehe im Steuerrecht der Schweiz, das dem Wahlbürger aufgrund eines anderen Demokratieverständnisses wesentlich mehr Gestaltungs- und Mitwirkungsrechte – was die Erhebung wie Verwendung der Mittel angeht – einräumt.
 
Daneben wird das Problem der Steuergerechtigkeit immer wieder kritisch hinterfragt. Dabei ist nicht nur der soziale Aspekt der Steuerbelastung entsprechend den Vermögens- oder Einkommensverhältnissen strittig, sondern auch die Kompliziertheit des [[Steuerrecht]]s und seine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, deren Ausnutzung nicht jedem Bürger möglich ist. Als höchstrichterlich anerkannt galt seit 1995 der [[Halbteilungsgrundsatz]]. Nach diesem von [[Paul Kirchhof]] mitverfassten Urteil war jedem Steuerbürger wenigstens die Hälfte seines Einkommens als angemessener Nettoverdienst (nach Steuern) zu belassen. Diese Rechtsprechung wurde im März 2006 durch das Bundesverfassungsgericht, das eine Steuerbelastung von 59,9 % als noch verfassungsgemäß ansah, wieder aufgegeben.
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Bei den Bagatellsteuern ist festzuhalten, dass den meist nur geringen Einnahmen für den Staat die erheblichen Kosten für Steuererhebung und -durchsetzung gegenüberstehen. (Siehe Bundesminister der Finanzen für 2004: 79,5 % der Steuer werden von drei Steuerarten erbracht).
 
Steuern sind im Allgemeinen nicht [[Entscheidungsneutralität|entscheidungsneutral]]. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch [[Preiselastizität]]). Dieser Grundsatz steht jedoch im Widerspruch zur Gerechtigkeit der Besteuerung, weil unelastisch nachgefragte Güter typischerweise solche sind, die die Grundbedürfnisse befriedigen. Eine Steuer auf unelastisch nachgefragte Güter würde also besonders die ärmeren Bevölkerungsschichten belasten.
 
Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der [[Steuerinzidenz]]. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der [[Steuerschuldner]] zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der [[Steuerüberwälzung]] die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der [[Marktform]], der Art der Steuer ([[Mengensteuer]], [[Wertsteuer]]) und der [[Preiselastizität]] von Angebot und Nachfrage ab.
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{{Hauptartikel|Steuerrecht (Schweiz)}}
 
Geprägt wird das schweizerische Steuerrecht durch die [[Föderalismus|föderalistische]] Staatsstruktur. Die Schweiz hat die direkten Steuern formell harmonisiert, wodurch die wenigsten Kantone grundsätzlich voneinander abweichen. Die materielle Harmonisierung ist in der Schweiz nach wie vor unbeliebt, wodurch die Schweiz v. a. für sehr [[Reichtum|Reiche]] und Firmen ein steuerfreundliches Klima aufweist.
 
Seit dem Jahr 2001 gilt das ''Steuerharmonisierungsgesetz'' (kurz StHG), dessen Zweck sich allerdings auf eine [[Formelles Recht|formelle]] [[Steuerharmonisierung]] der 26 verschiedenen [[Kanton (Schweiz)|kantonalen]] Steuergesetze[[Steuergesetz]]e beschränkt. Eine materielle Steuerharmonisierung wird derzeit nicht angestrebt und so existiert weiterhin ein stark ausgeprägter [[Steuerwettbewerb]] unter den Kantonen, der dazu führt, dass jeder Kanton aufgrund eines eigenen [[Steuergesetz]]esSteuergesetzes das Einkommen und Vermögen belastet. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete Steuerhoheit.
 
Die wichtigsten Steuereinnahmen sind für die Kantone und Gemeinden die Einkommen- und Vermögensteuern natürlicher Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen (rund 90 % der gesamten Steuereinnahmen). Der Bund besteuert das Einkommen bzw. den Gewinn zwar auch, aber weniger stark als die Kantone. Der Bund kennt hingegen keine Vermögens- bzw. Kapitalsteuer. Die höchsten Einnahmen generiert der Bund mit den Verbrauchsteuern, primär mit der Mehrwertsteuer.
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Um die Steuerbelastung in verschiedenen Ländern zu vergleichen, gibt es verschiedene Ansätze und den nominalen Steuersätzen kommt eine Signalfunktion zu. Die nominale Steuerbelastung lässt sich recht einfach feststellen, aber ein entsprechender Vergleich lässt die Steuerbemessungsgrundlage außer Acht.
Die nominale Steuerbelastung lässt sich recht einfach feststellen, aber ein entsprechender Vergleich lässt die Steuerbemessungsgrundlage außer Acht.
 
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die tariflichen Körperschaftsteuersätze und die steuerliche Behandlung von [[Dividende|Ausschüttungen]] bei den Anteilseignern (Stand: 2005)
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* [[Netzwerk Friedenssteuer]]
* [[Steuerprogression]]
* [[Schoss (Steuer)|Schoss]]
 
== Literatur ==
* Marc Buggeln: ''Das Versprechen der Gleichheit. Steuern und soziale Ungleichheit in Deutschland von 1871 bis heute''. Suhrkamp, Berlin 2022, ISBN 978-3-518-29938-8.
* [[Stefan Homburg]] ''Allgemeine Steuerlehre''. 7. Auflage. Verlag Vahlen, München, ISBN 978-3-8006-4922-8.
* Sebastian Huhnholz: ''Die Steuer des Steuerstaates''. In: Verena Frick, Oliver W. Lembcke, Roland Lhotta (Hrsg.): ''Politik und Recht''. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2017, S. 453–472.
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{{Wiktionary}}
{{Wikisource}}
* [https://www.arte.tv/de/videos/RC-022419/der-staat-und-sein-geld/ Der Staat und sein Geld – Die Geschichte der Steuern.] Zweiteilige Film-Dokumentation von [[arte]], Länge: 2 x× 52 min, verfügbar bis 5. Dezember 2022.
* [[Roman Seer|Seer, Roman]] (2014): [https://beckassets.blob.core.windows.net/product/toc/14490451/9783631652299_toc_001.pdf Steuern im historischen Kontext. Ein Ausschnitt der Steuergeschichte anhand ausgewählter Fragestellungen], in: Roman Seer (Hrsg.): Bochumer Schriften zum Steuerrecht, Band 28. [[Frankfurt am Main]] [u.&nbsp;a.]: [[Peter-Lang-Verlagsgruppe|Peter Lang]] Acad. Research, 2014.
* Fuisting, Bernhard (1902): [https://digital.staatsbibliothek-berlin.de/werkansicht?PPN=PPN644925833&PHYSID=PHYS_0001&DMDID=DMDLOG_0001 Grundzüge der Steuerlehre, Vierter Band], Berlin; Carl Heymanns Verlag, 1902.
 
=== Deutschland ===
* [https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/FinanzverwaltungLaender/finanzverwaltunglaender_node.html Die deutschen Finanzämter]
* [https://www.bmf-steuerrechner.de/ Interaktiver Steuerrechner des deutschen Bundesfinanzministeriums]
* Statistisches Bundesamt (Destatis) [https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/Steuern.html Themenbereich Steuern] und [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/WirtschaftStatistikFinanzenSteuern.html Aufsätze aus der Zeitschrift "''Wirtschaft und Statistik"'']. Abgerufen am 24. Januar 2018
* [httphttps://www.bundesfinanzministerium.de/WebMonatsberichte/DE2023/Service06/MonatsberichtInhalte/monatsberichtKapitel-5-Aktuelles-aus-dem-BMF/5-2-publikationen.html Monatsberichte des Bundesfinanzministeriums]
 
=== Österreich ===
* [https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/steuern-von-a-bis-z.html ''Steuern von A-Z.''] – [[Bundesministerium für Finanzen]]
* [http://steuerindex.com/ Gesetze, aktuelle Änderungen, Entscheidungen] – Zusammengestellt vom Institut für Recht der Wirtschaft an der [[Universität Wien]] und dem Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der [[Johannes Kepler Universität Linz]]
* {{Webarchiv |url=http://www.salzburgagentur.at/C1256D7B005829AE/o/218E000896437BBAC1257142002ABF00/$file/SteuervergleichA_D2006.pdf |text=Steuervergleich Deutschland – Österreich |wayback=20110810210011}} (PDF; 1,394&nbsp;MB) – herausgegeben von der [[Austrian Business Agency]]
 
=== Schweiz ===
* [https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerinformationen/fachinformationen/schweizerisches-steuersystem/das-schweizerische-steuersystem.html ''Das schweizerische Steuersystem.''] – [[Eidgenössische Steuerverwaltung]]
* [httphttps://steuerportal.ch/steuern-kompakt-steuerrecht-schweiz/ Einführung: SteuernDas inSteuerrecht der Schweiz] – Website des [[Cosmos-Verlag]]s
 
== Einzelnachweise ==