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'''Bahnanlagen''' bilden in ihrer Gesamtheit die [[Eisenbahninfrastruktur]].
'''Bahnanlagen''' bilden in ihrer Gesamtheit die Eisenbahninfrastruktur. Sie sind in [[Deutschland]] gemäß § 4 der [[Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung]] (EBO) ''„alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer [[Eisenbahn]], die ... zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der [[Schiene (Schienenverkehr)|Schiene]] erforderlich sind. ... Es gibt Bahnanlagen der [[Bahnhof|Bahnhöfe]], der [[Freie Strecke|freien Strecke]] und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.“''
 
== BahnanlagenIn im EinzelnenDeutschland ==
=== Definition ===
* [[Bahnhof|Bahnhöfe]]
Bahnanlagen werden in Deutschland nach {{§|2|AEG|juris}} Absatz 3 des [[Allgemeines Eisenbahngesetz|Allgemeinen Eisenbahngesetzes]] (AEG) unter dem Begriff '''Betriebsanlagen einer Eisenbahn''' '''(Eisenbahnbetriebsanlagen)''' gefasst.
: ''„sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale ...“''
 
'''Bahnanlagen''' bilden in ihrer Gesamtheit die Eisenbahninfrastruktur. Sie sind in [[Deutschland]] gemäßIn {{§ |4|EBO|juris}} der [[Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung]] (EBO) ''sind sie für [[Eisenbahnen des Bundes]] näher definiert als: „alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer [[Eisenbahn]], die ... zur Abwicklung oder Sicherung des [[Personenverkehr|Reise]]- oder Güterverkehrs[[Güterverkehr]]s auf der [[Schiene (Schienenverkehr)|Schiene]] erforderlich sind. ... Es gibt Bahnanlagen der [[Bahnhof|Bahnhöfe]], der [[Freie Strecke|freien Strecke]] und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge[[Fahrzeug]]e gehören nicht zu den Bahnanlagen.“''
* Freie Strecke
 
[[Datei:Gleislatscher.jpg|mini|Verbotenes Betreten des Gleisbereichs]]
* sonstige Bahnanlagen
 
Beispiele=== fürBetreten der Bahnanlagen: ===
Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf. WerVerstöße sichdagegen nichtsind an sie hält, handelt ordnungswidrig[[Ordnungswidrigkeit]]en im Sinne desvon {{§ 28 des [[Allgemeines Eisenbahngesetz|Allgemeinen64b|EBO|juris}} EBO Eisenbahngesetzes]]und (siehewerden auchim [[Ordnungswidrigkeit]])Bereich undder kannEisenbahnen imdes BereichBundes von der [[Deutschenach Bahn{{§|3|bgsg_1994|juris}}, AG{{§|Deutschen13|bgsg_1994|juris}} Bahndes AG]]Bundespolizeigesetzes von(BPolG) derzuständigen [[BahnpolizeiBundespolizei (Deutschland)|Bundespolizei]] mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bußgeld belegt werden. Insbesondere handelt ordnungswidrig, wer
[[Empfangsgebäude]], [[Bahnsteig|Bahnsteige]] mit ihren Zu- und Abgängen, [[Gleis|Gleise]], [[Eisenbahnweiche|Weiche]]n, Gleis[[kreuzung (Bahn)|kreuzung]]en, [[Eisenbahnsignal|Signal]]e, [[Gleissperre]]n, [[Oberleitung]]en, [[Stellwerk]]e, Fernmeldeanlagen, [[Betriebswerk]]e, [[Drehscheibe]]n, [[Ablaufberg]]e, [[Bahnkraftwerk]]e, [[Unterwerk]]e, [[Bahnstromleitung]]en, Bahndämme, Brücken, Über- und Unterführungen, Seitenwege, Straßen, Plätze, [[Ladestraße]]n und -rampen, [[Kran|Kräne]], [[Gleiswaage]]n, [[Betriebszentrale (Deutsche Bahn)|Betriebszentrale]]n, [[Blockstrecke]]n, [[Blockstelle]]n, [[Abzweigstelle]]n, [[Überleitstelle]]n, [[Anschlussstelle (Bahn)|Anschlussstellen]], [[Haltepunkt]]e, [[Haltestelle]]n, [[Deckungsstelle]]n, [[Bahnübergang|Bahnübergänge]], [[Schranke]]n, [[Lichtzeichenanlage]]n
* ohne Befugnis und ohne ein besonderes Nutzungsverhältnis eine Bahnanlage betritt oder benutzt, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient,
* sich innerhalb der Gleise[[Gleis]]e aufhält, es sei denn, es ist zur Erfüllung amtlicher Aufgaben notwendig oder es besteht ein Nutzungsverhältnis,
* eine [[Schranke]] oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.
 
Auf Bahnanlagen (Eisenbahninfrastruktur) von [[Nichtbundeseigene Eisenbahn|NichtbundeseigenenNichtbundeseigener Eisenbahnen]] istträgt in der Regel der [[Eisenbahnbetriebsleiter]] für Ordnung und Sicherheit zuständigdie Verantwortung. Für polizeiliche Aufgaben (u. a. Aufnahme von Personalien, Befragung, Entfernung von Personen von BahnahnlagenBahnanlagen etc.) ist danndort die LandespolizeiPolizei des Landes zuständig.
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== Bahnanlagen im Einzelnen ==
=== Betriebsstellen ===
[[Datei:Wiesbaden- Mainz-Kostheim- Abzweigstelle Kostheim- Stellwerksgebäude- Außenansicht 7.8.2016.jpg|mini|Bahnanlage: Stellwerk der Abzweigstelle [[Mainz-Kostheim|Kostheim]] an der [[Taunus-Eisenbahn]] und der [[Umgehungsbahn Mainz]]]]
Betriebsstellen sind Bahnhöfe, Blockstellen, Abzweigstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte, Haltestellen und Deckungsstellen, kurz alle Stellen in den Bahnhöfen und an der freien Strecke, die den Bahnbetrieb regeln.
* Bahnanlagen der [[Bahnhof|Bahnhöfe]]
** [[Ablaufberg]]
** [[Bahnsteig]] mit Zu- und Abgängen
** [[Empfangsgebäude]]
** [[Ladestraße]]
** [[Stellwerk]]
** Güterverladeeinrichtungen ([[Kran]], [[Gleiswaage]])
 
* Bahnanlagen der [[freie Strecke|freien Strecke]]
[[Bild:Gleislatscher.jpg|thumb|right|Ein [[Eisenbahnfreund|Lokfotograf]] betritt verbotenerweise den Gleisbereich.]]
** [[Abzweigstelle]]
** [[Anschlussstelle (Bahn)|Anschlussstellen]]
** [[Damm (Wall)|Bahndamm]]
** [[Bahnseitenweg]]
** [[Bahnübergang]] (einschließlich [[Schranke]] oder [[Ampel|Lichtzeichenanlage]])
** [[Blockstelle]]
** [[Brücke]]
** [[Deckungsstelle]]
** [[Gleis]]
** [[Haltepunkt]]
** [[Haltepunkt|Haltestelle]]
** [[Eisenbahnweiche|Weiche]]
** [[Eisenbahnsignal|Signal]]
** [[Oberleitung]]
** [[Überleitstelle]]
 
==* Betreten derSonstige Bahnanlagen ==
** [[Ausbesserungswerk]] (Aw)
Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf. Wer sich nicht an sie hält, handelt ordnungswidrig im Sinne des §&nbsp;28 des [[Allgemeines Eisenbahngesetz|Allgemeinen Eisenbahngesetzes]] (siehe auch [[Ordnungswidrigkeit]]) und kann im Bereich der [[Deutsche Bahn AG|Deutschen Bahn AG]] von der [[Bahnpolizei|Bundespolizei]] mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bußgeld belegt werden.
** [[Bahnstrom|Bahnkraftwerk]]
 
** [[Bahnstromleitung]]
Auf Bahnanlagen (Eisenbahninfrastruktur) von [[Nichtbundeseigene Eisenbahn|Nichtbundeseigenen Eisenbahnen]] ist in der Regel der [[Eisenbahnbetriebsleiter]] für Ordnung und Sicherheit zuständig. Für polizeiliche Aufgaben (u.&nbsp;a. Aufnahme von Personalien, Befragung, Entfernung von Personen von Bahnahnlagen etc.) ist dann die Landespolizei zuständig.
** [[Betriebszentrale (Deutsche Bahn)|Betriebszentrale]]
 
** [[Drehscheibe]]
Insbesondere handelt hiernach ordnungswidrig, wer
** [[Telekommunikationsanlage|Fernmeldeanlage]]
*ohne Befugnis und ohne ein besonderes Nutzungsverhältnis eine Bahnanlage betritt oder benutzt, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient,
** [[Kreuzung (Bahn)|Gleiskreuzungen]]
*sich innerhalb der Gleise aufhält, es sei denn, es ist zur Erfüllung amtlicher Aufgaben notwendig oder es besteht ein Nutzungsverhältnis,
** [[Gleissperre]]
*eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.
** [[Bahnbetriebswerk]] (Bw)
** [[Überführung (Bauwerk)|Überführung]]
** [[Unterwerk]]
 
== Siehe auch ==
* [[Bahnbetrieb]]
* [[Bahnamtliches Betriebsstellenverzeichnis]]
* [[Register Bahn]]
 
* [[Bahnamtliches Betriebsstellenverzeichnis]]
== Weblinks ==
* {{DNB-Portal|4151481-6}}
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4151481-6|LCCN=sh85111169}}
 
[[Kategorie:BahnanlageBahnanlagentyp|! ]]