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1. Juni 2023

  • AktuellVorherige 08:4508:45, 1. Jun. 2023Tobit1995 Diskussion Beiträge 1.445 Bytes −70 Bei dem Aussagenotstand handelt es sich nicht um einen Strafaufhebungsgrund. Zum einen kennzeichnen sich Strafaufhebungsgründe - anders wie hier - dadurch, dass sie von Tatsachen abhängen, die im Anschluss an die Tat hinzutreteten (Nachtatverhalten) und zum anderen ist das Absehen von Strafe nicht mit der Strafaufhebung gleichzusetzen. Beim Absehen von Strafe erfolgt keine Nichtbestrafung, sondern der Täter wird schuldig gesprochen. Es wird nur kein darüber hinausgehendes Übel verhängt. rückgängig Markierung: Visuelle Bearbeitung [gesichtet von Stubenviech]

7. Februar 2022

26. Juli 2011

11. November 2010

23. November 2008